Heiraten mit Schulden

 

Das liebe Geld hat schon in so mancher Ehe für unerwartete Zerwürfnisse gesorgt. Das gilt vor allem dann, wenn es fehlt oder wenn einer wesentlich mehr besitzt als der andere. Schulden und Vermögen können eine echte Belastungsprobe sein. Kann ein Ehevertrag helfen?

Paar verzweifelt am Tisch

Money matters: Wenn der Partner kurz vor der Hochzeit Schulden offenbart

Was können Sie tun, wenn Ihr Partner kurz vor dem Ja-Wort gesteht, dass er tief verschuldet ist? Hollywood verspricht uns allen, dass Liebe die schlimmsten Hindernisse überwindet, doch die Wirklichkeit belehrt uns häufig eines Besseren. Das liebe Geld ist nach wie vor bei vielen ein Tabuthema. Wenn es um Vermögen und Einkommensverhältnisse geht, gerät die Kommunikation bei Paaren nicht selten ins Stocken. Ist einer der beiden Partner verschuldet, herrscht Schweigen. Doch die gemeinsame Zukunft baut auf der finanziellen Situation auf und deshalb ist es unabdingbar, darüber zu sprechen.

Heiraten mit Schulden?

Würden Sie heiraten, wenn Sie wüssten, dass Ihr Partner Schulden in Höhe von 50.000 CHF oder 100.000 CHF hat? Die allermeisten würden es verneinen, glaubt man den Umfragen des Portals Social Finance, kurz sofi.com. Bei einer Umfrage unter 2000 Millenials kam heraus, dass nur 36 % trotz hoher Schulden bei ihrem Partner bleiben würden. Die meisten anderen würden bereits bei Schulden zwischen 10.000 und 50.000 CHF abspringen. Je höher die Verschuldung, desto weniger würden einer Hochzeit zustimmen. Dabei herrscht die irrige Meinung vor, dass der Ehepartner nach der Hochzeit für die Schulden des anderen haftet. Doch dem ist nicht so.

In schlechten wie in guten Tagen

Bei einer Ehe, die mit Schulden startet, fangen die schlechten Tage zuerst an. Der gemeinsame wirtschaftliche Aufbau muss vertagt werden, bis das Paar den Schuldenkeller hinter sich lässt. Auch, wenn der Partner nicht für die Schulden des anderen haftet, gilt es zu bedenken, dass sich zum Beispiel eine gemeinsame Immobilie erst dann finanzieren lässt, wenn der verschuldete Partner die Schulden soweit ausgeglichen hat, dass die Bank einem Kredit zustimmt. Unabhängig davon könnte der solvente Partner alleine eine Finanzierung für eine Immobilie aufnehmen. Die Schulden des Partners spielen dann keine Rolle.

Wie oben kurz angesprochen gehen bei einer Eheschließung die Schulden des einen nicht automatisch auf den anderen über. Es ist ein Irrglaube, dass ein Ehepartner für die Schulden aus der Vergangenheit des Partners geradestehen muss. Eine Heirat ändert nichts daran, dass jeder einzelne Partner für seine eigenen Rechtsgeschäfte selbst die Verantwortung trägt.

Beispiel: Sie kaufen ein Auto und können nach einer Weile die Raten für den Kredit nicht mehr leisten. Rein rechtlich gesehen ist das Ihr Problem und nicht das Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Die finanzierende Bank kann die ausstehenden Raten nur bei Ihnen einklagen. Schulden sind Sachen desjenigen, der sie verursacht hat. Kurz gesagt: Wer selbst unterschreibt, haftet selbst.

Wenn sich also die Frage stellt, ob es „gefährlich“ ist mit Schulden zu heiraten, so lautet die Antwort: Rein haftungsrechtlich gesehen ist es nicht gefährlich. Die Schulden des anderen sind nicht Ihre Schulden, auch nicht mit Trauschein.

Romantik beiseite: Gedanken zum Ehevertrag

Wer über die Inhalte eines Ehevertrags nachdenkt, dem vergeht vielleicht die Lust zu Heiraten. Dennoch ist dieser Aspekt nicht zu vernachlässigen, weil sich in einem Ehevertrag die finanziellen Angelegenheiten eines Paares sauber regeln lassen. Eheverträge sind nicht in jedem Fall erforderlich, doch es ist ratsam zu prüfen, ob es finanzielle Aspekte gibt, die besser unmissverständlich zu klären sind. Fakt ist, dass es eine Einzelfallentscheidung ist und dass jedes Paar in Anbetracht der finanziellen Gegebenheiten für sich entscheiden muss, ob und in welcher Form ein Ehevertrag geschlossen wird.

Es gibt gute Gründe für einen Ehevertrag

Schlägt ein Partner vor, die Vermögensverhältnisse in einem Ehevertrag aufzuschlüsseln und konkrete Vereinbarungen zu treffen, droht in vielen Fällen Streit. Irgendwie schwingt doch immer die unterschwellige Botschaft mit, dass die Ehe vielleicht doch nicht bis ans Lebensende hält. Wer in der Lage ist, dieses psychologische Dilemma beiseite zu schieben, blickt klarer auf die Vorteile einer solchen Regelung.

  • Eheverträge sind im Falle einer Scheidung hilfreich, da sie langwierige Streitereien vor Gericht ersparen. Das verhindert einen schmerzhaften Rosenkrieg, schont die Nerven und spart unterm Strich viel Geld.
  • Eheverträge können erbrechtliche Angelegenheiten individuell regeln und dafür sorgen, dass der hinterbliebene Partner abgesichert wird.
  • Bei internationalen Ehen können die differierenden Rechtssysteme der beiden Länder durch einen Ehevertrag zur Zufriedenheit beider Partner geregelt werden. Das verhindert im Falle einer Scheidung eine teure internationale Rechtsberatung. Im Falle des Todes eines Partners werden internationale Nachlasskonflikte von vornherein ausgeschlossen.

Errungenschaftsbeteiligung: Güterstand ohne Ehevertrag

Prinzipiell ist es so, dass jeder Partner Vermögen mit in die Ehe einbringt. Dieses Vermögen bleibt auch ohne Ehevertrag bei einer Scheidung unangetastet. Alles, was Sie ab dem Stichtag der Eheschließung während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten wird im Falle einer Scheidung gleichberechtigt aufgeteilt. Das gilt auch dann, wenn jeder Partner in unterschiedlicher Intensität an der Schaffung der Vermögensgegenstände beteiligt war. Diese Form der Ehe heißt Errungenschaftsbeteiligung. Die Merkmale im kurzen Überblick:

  • Beide Partner verfügen über ihr eigenes Vermögen und verwalten es jeweils separat.
  • Auch geschenkte oder geerbte Vermögensgegenstände bleiben ihr Eigentum.
  • Was während der gemeinsamen Ehe erwirtschaftet wird (=Errungenschaften) - das sind zum Beispiel Gehälter, Zinsen oder Beiträge in eine dritte Säule der Altersvorsorge - wird von den beiden Partnern jeweils unabhängig voneinander genutzt und verwaltet.
  • Kommt es zu einer Scheidung, stirbt einer der Partner oder wird ein neuer Güterstand vereinbart, werden die bislang gemachten Errungenschaften zwischen den Ehepartnern zu gleichen Teilen aufgeteilt.
  • Jeder Partner haftet nur für die eigenen Schulden mit dem eigenen Vermögen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Ehepartner mit den eingegangenen Verpflichtungen einverstanden war oder, wenn es sich um Kosten für den täglichen Bedarf handelt.

Für die allermeisten Paare ist die Errungenschaftsbeteiligung eine gute Regelung, doch mitunter gibt es auch Konstellationen, in denen abweichende Regelungen getroffen werden sollten. Dies geschieht in einem Ehevertrag.

Die Gütertrennung mit Ehevertrag

Sie könnten in einem Ehevertrag zum Beispiel festlegen, dass Sie in einer Gütergemeinschaft leben wollen. Das bedeutet, dass alles Vermögen, welches in die Ehe eingebracht wurde und die Errungenschaften im Falle einer Scheidung zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Im Rahmen eines Ehevertrags werden drei Gütermassen berücksichtigt:

  1. Eigengut des ersten Partners
  2. Eigengut des zweiten Partners
  3. Gesamtgut beider Partner

In der dritten Kategorie werden alle Vermögensgegenstände aufgelistet, die beiden Partnern zu gleichen Teilen zustehen sollen. Hierunter fällt im Prinzip alles, was nicht als Eigengut des ersten oder des zweiten Partners aufgeführt wird. Abhängig von der Art der Schulden haftet jeder Partner mit seiner Hälfte des Gesamtgutes und mit dem Eigengut. So bleibt das Vermögen des Ehepartners geschützt. Ausnahmen stellen Kosten für Ausgaben des täglichen Bedarfs dar. Für solche Schulden haften beide Partner mit Gesamtgut und Eigengut.

Ehevertrag mit Gütertrennung

Die dritte Möglichkeit ist die sogenannte Gütertrennung. Bei der Gütertrennung wird das Vermögen der beiden Ehepartner individuell behandelt. Dies gilt für sämtliche Vermögensgegenstände vor und während der Ehe. Lassen Sie im Ehevertrag aufzeichnen, welcher Partner welche Vermögensgegenstände mitbringt, damit es hierüber keine Unklarheiten gibt. Wird eine Ehe beendet, ist die Zuordnung unbestreitbar.

Güterrechtliche Auseinandersetzung
Eine güterrechtliche Auseinandersetzung kommt dann zum Tragen, wenn ein Paar sich scheiden lässt, eine Ehepartner verstirbt, ein neuer Güterstand vereinbart wird oder die Ehe für ungültig erklärt wird. Im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzungen kommt es zu einer Verteilung der Vermögensgegenstände, die während der Ehe angeschafft oder gebildet wurden. Die eingebrachten Vermögensgegenstände sind bezüglich ihrer Zuordnung nicht fraglich. Was aber geklärt werden muss ist, wer vorhandene Schulden übernimmt. Um dieses Problem von vornherein zu minimieren ist es ratsam, entsprechende Kaufverträge oder Kreditverträge unmissverständlich auf einen oder bewusst auf beide Partner auszustellen.

Im Ehevertrag Vorsorge treffen

Ein Ehevertrag ist dazu geeignet, hinterbliebene Partner abzusichern. Sie können in einem Ehevertrag festlegen, dass der hinterbliebene Partner das gesamte Vermögen erbt. Würde es keinen Ehevertrag geben, erhielte der oder die Hinterbliebene die Hälfte des Vermögens. Die andere Hälfte wird mit den Nachkommen und Enkelkindern geteilt. Die Errungenschaftsbeteiligung ist in diesem Punkt unter Umständen kritisch, weil das dazu führen kann, dass der hinterbliebene Partner zum Beispiel eine Immobilie verkaufen muss, um die Miterben auszuzahlen. Vor diesem Hintergrund ist ein Ehevertrag eine sinnvolle Entscheidung.

Falls einer der beiden Partner geschäftlich selbstständig ist, ist ein Ehevertrag ebenfalls eine Überlegung wert. Einzelheiten besprechen Sie am besten mit einem Rechtsanwalt, da dieser in Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmens und der Position des Ehepartners (z. B. Einzelunternehmer, Geschäftsführer, Komplementär etc.) sowie von der Gesamt-Vermögenssituation eine individuelle Würdigung der Sachverhalte vornimmt. Eine Ziel des Ehevertrags sollte sein, das Privatvermögen des Ehepartners vor möglichen Haftungsdurchgriffen aus der Firma zu schützen.

Die meisten Ehen laufen als Errungenschaftsbeteiligung

Die Statistiken zeigen, dass in der Schweiz Eheverträge eher selten geschlossen werden. Im Vergleich zu Deutschland oder den Vereinigten Staaten werden in den Ehevertrag keine zusätzlichen Vereinbarungen über Unterhaltsrecht der Ehefrau oder der Kinder im Falle einer Scheidung festgelegt – das sind natürlich sehr gute Gründe für einen Ehevertrag. Stattdessen werden in der Schweiz im Ehevertrag Güterstand und erbrechtliche Regelungen fixiert. Für viele Ehepaare passt die automatische Regelung der Errungenschaftsbeteiligung gut zu ihrem Lebensentwurf, da diese mit ihrer finanziellen Lage harmoniert. Deshalb betrachten viele einen Ehevertrag als überflüssig.

Ehevertrag: Gründe für eine Vereinbarung

Aus Sicht der Rechtsanwälte ist ein Ehevertrag dann sinnvoll, wenn beide Eheleute ein hohes Einkommen haben und die Vermögensentwicklung nicht vorhersehbar ist. Bringen Sie größere Vermögensgegenstände oder gar Firmenvermögen mit in die Ehe, besitzen Sie Immobilien oder Grundstücke im In- und Ausland oder verfügen über umfangreiche Wertpapiere, könnte es bei einer Scheidung kompliziert werden. In einem solchen Fall sind Eheverträge mit Gütertrennung eine empfehlenswerte Überlegung.

Und auch bei weit auseinanderfallenden Vermögensverhältnissen empfiehlt sich ein Ehevertrag. In dem Ehevertrag werden die aktuellen Vermögensverhältnisse aufgeführt, so dass es keinen Zweifel hinsichtlich der Besitzverhältnisse gibt. Die Gründe für die klare Vermögensaufteilung liegen in der Haftung. Wenn jeder Ehepartner für sich und seine Schulden selbst haftet, sind die jeweiligen Vermögensgegenstände des Partners außen vor. Bei gemeinsam erwirtschafteten Vermögensbeträgen oder bei gemeinsamen Investitionen besteht dieser Schutz nicht. Kommt es zu einem Beitreibungsverfahren während der Ehe, können diese Vermögensgegenstände gepfändet werden, wenn beide Partner unterschrieben haben. Das gilt auch für Immobilien.

Beispiel

Angenommen, Sie kaufen eine Eigentumswohnung und werden beide als rechtsverbindlicher Eigentümer eingetragen und nehmen auch einen gemeinsamen Kredit zur Finanzierung auf. Macht Ihr Partner Schulden, greift die Haftung auch auf die gemeinsame Immobilie durch. Das heißt, dass die Bank im Zweifel das Haus pfänden könnte, falls Ihr Partner Schulden gemacht hat.

Vor diesen Hintergrund müssen Selbstständige besonders gut abwägen, wie sie ihre Ehe rechtlich gestalten wollen. Wie schützen Sie Ihren Ehepartner vor den finanziellen Unwägbarkeiten der Selbstständigkeit? Oft ist eine klare Trennung der Vermögensgegenstände eine sichere Lösung. Ein Beispiel soll zeigen, wie das in der Praxis aussehen kann:

Angenommen, Sie führen ein florierendes Einzelhandelsgeschäft und machen regelmäßig gute Gewinne. Aufgrund unvorhersehbarer Umstände brechen die Gewinne ein und sie müssen hohe Kredit von rund 500.000 CHF aufnehmen, um ihr Geschäft weiterführen zu können. Sie werden zahlungsunfähig und melden Insolvenz an. Ein Schuldenberg von 500.000 EFH bedroht nun Ihre Existenz. Gibt es keine getrennten Vermögensgegenstände und es liegt ein rechtsgültiger Pfändungstitel vor, könnte man Ihnen und Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner buchstäblich Haus und Hof, alles Erspartes und jeden Besitz bis auf das soziale Minimum wegpfänden. Haben Sie aber dafür gesorgt, dass zum Beispiel die gemeinsam bewohnte Immobilie, das Wertpapierdepot sowie weitere Vermögensgegenstände auf den Namen des Partner/der Partnerin laufen, sind diese vor der Pfändung geschützt.

Wichtig: Der Ehepartner darf in keinem Kreditvertrag als Bürge auftreten, weil er dann für nicht zurückgezahlte Schulden aus dem Vertrag haftbar ist. Über diesen Umweg können Gläubiger doch noch auf das Vermögen des Partner durchgreifen.

Trotz Schulden heiraten: Die Situation vorher klären

Wenn Sie die Frau oder den Mann für´s Leben gefunden haben und ihn oder sie von Herzen lieben, sollte Geld nicht maßgeblich den Ausschlag für das Jawort geben. Allerdings muss jedem klar sein, dass hohe Schulden des Partners ein gemeinsames wirtschaftliches Vorankommen bremsen. Neben diesem harten wirtschaftlichen Aspekt ist es generell eine gute Idee, ein klärendes Gespräch zu führen. Schließlich sollte es dem Partner bekannt sein, wie es zu den Schulden kam und inwiefern die Gefahr besteht, dass das Verhalten für die Ehe kritisch sein könnte. Folgende Frage sollten sie besprechen:

Wie kam es zu den Schulden?
Diese Frage ist heikel, doch die Antwort darauf ist buchstäblich entscheidend. Wenn Sie derjenige sind, der die Schulden hat, gehen sie ehrlich mit sich ins Gericht und erklären Sie genau, wie sich die Schulden aufbauen konnten. Hat der Partner die Schulden, fragen Sie konkret nach und lassen Sie sich nicht mit allgemeingültigen Erklärungen abspeisen. Antworten wie „da habe ich den Überblick verloren“ oder „im Geschäft herrschte Flaute“ reichen nicht aus. Stattdessen sollten Sie Einsicht in Kontoauszüge oder Geschäftsunterlagen nehmen, um die Einzelheiten zu erfahren. Auch, wenn es unangenehm ist, nur so lässt sich erkennen, ob es sich um Fremdverschulden, unglückliche Umstände oder um puren Leichtsinn gehandelt hat.

Welcher Schuldentyp sind Sie bzw. ist ihr Partner?
Es gibt Menschen, die einen Kredit aufnehmen, um eine Ausbildung, ein Studium oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren. Wenn Ihr verschuldeter Partner in diese Kategorie gehört, besteht kein Anlass zur Sorge. Wurde das Geld aber aufgenommen, um Anschaffungen zu machen, die eigentlich über den eigenen finanziellen Rahmen hinausgehen – zum Beispiel ein teurer Luxusurlaub, ausgiebige Ausflüge in das urbane Nachtleben oder der Kauf von teurem Schmuck – ist das schon eher alarmierend. Bedenken Sie, dass Sie mit dem Jawort einen Partner an ihrer Seite haben, der gerne über die eigenen Verhältnisse lebt und grundsätzlich leichtfertig Kredite aufnimmt. Wollen Sie das?

 Waren Sucht, Lügen und Betrug im Spiel?
Noch schwerer wiegt es, wenn der Partner Schulden gemacht hat, um Drogen zu konsumieren, eine Kauf- oder Spielsucht zu befriedigen. Sie sollten genau abwägen, ob Sie mit diesem Menschen wirklich Ihr Leben verbringen wollen, denn mit einer wie auch immer gelagerten Sucht entstehen Probleme, die weit über die normalen Belastungen innerhalb einer Ehe hinausgehen. Sucht geht nicht selten Hand in Hand mit Lügen und Betrügereien, das sollten Sie vor einem vorschnellen Jawort bedenken. Wollen Sie das Risiko auf sich nehmen? Lassen Sie bei der Entscheidung Herz und Kopf gleichermaßen mitreden. Und wer weiß, vielleicht tut sich eine Lösung auf, mit der beide leben können? Schließlich spricht nichts dagegen, die Hochzeit so lange aufzuschieben, bis die Sucht zum Beispiel mit Unterstützung fähiger Therapeuten überwunden ist.

Kommt ein Ehevertrag für beide Partner in Frage?
Wie oben geschrieben werden Schulden eines Partners nicht automatisch Schulden des Ehepartners. Wenn Sie beide sich wünschen, das finanzielle Problem des Partners aus der Welt zu schaffen, ist es ratsam, einen Ehevertrag mit dem Status der Gütertrennung zu schließen. Das sorgt für klare Verhältnisse. Andernfalls können Gläubiger mit einem findigen Anwalt unter dem Stichwort „Ehegattenunterhalt“ Mittel und Wege finden, dass sich der nicht verschuldeter Partner trotzdem an den Schulden beteiligen muss. Die Gütertrennung schiebt dem einen wirksamen Riegel vor.

Können Sie sich dauerhaft darauf verständigen, nicht zu bürgen?
Über Jahre gesehen ist es gar nicht so einfach, die Trennung der finanziellen Angelegenheiten aufrecht zu erhalten. Es wird immer wieder zu Situationen kommen, in denen der nicht verschuldete Partner in Versuchung gerät, für die Schulden des anderen zu bürgen. Das kann zum Beispiel dann geschehen, wenn eine Bank bessere Zinsen anbietet, sollte der nicht verschuldete Partner in den Vertrag mit einsteigen. Allerdings ist eine Bürgschaft kritisch zu sehen, denn damit sind Sie so lange in der Haftung, bis der Kredit abbezahlt ist. Im Extremfall könnte sich der verschuldete Partner auf und davon machen und Sie müssen seine Raten alleine bezahlen. Falls der Ehepartner verstirbt, bleiben Sie auf den Schulden sitzen.

Gemeinsam einen realistischen Finanzplan aufstellen

Liegen die Schulden in einem überschaubaren Rahmen, könnte die Lösung des Problems darin liegen, einen gemeinsamen Finanzplan aufzustellen. Wenn beide einen Überblick darüber haben, wie und bis wann die Schulden zurückgezahlt werden können, fällt das Jawort viel leichter. Es ist gar nicht so einfach, einen Finanzplan so aufzustellen, dass das gemeinsame Budget gekürzt aber das Leben nicht zu stark eingeschränkt wird. Oft entscheiden sich Paare in einer solchen Situation dazu, die kleinen Dinge des Lebens, die für viel Freude sorgen, rigoros zu streichen. Keine gemeinsamen Ausflüge mehr ins Restaurant, keinen Wellnesstag in der Sauna, keinen Urlaub mehr. Das funktioniert in den meisten Fällen nicht und führt nur zu Frust. Stattdessen ist es sinnvoll, die großen Kostenblöcke zu prüfen und da zu streichen, wo richtig Einsparpotenzial sitzt.

Beispiel

  • Die Finanzierung des Mittelklassewagens kostet im Monat 600 CHF. Falls sich dieser durch einen Kleinwagen oder durch ein älteres Modell ersetzen ließe, könnte das monatliche Einsparungen von 200 bis 400 CHF bedeuten.
  • Die Mietwohnung kostet monatlich 1200 CFH. Durch einen Umzug in eine weniger nachgefragte Wohnlage in eine kleinere Wohnung ließen sich monatlich dauerhaft 300 CFH sparen.

Die relevanten Kostenposition sind natürlich bei jedem Paar individuell. Es lohnt sich, hier mit spitzem Bleistift alle Positionen aufzuschlüsseln und zu prüfen, welche Ausgaben in welchem Bereich auffallend hoch sind. Dort können am ehesten große Einsparungen realisiert werden.

Was tun bei Privatkonkurs? Heiraten oder warten?

Generell dürfen Sie während der Privatinsolvenz heiraten. Die Schulden bleiben bei demjenigen, der sie verursacht hat und gehen nicht auf den Ehepartner über. Bis der Privatkonkurs vorüber ist sollten Sie aber kein gemeinsames Konto führen und auch keine gemeinsamen Anschaffungen tätigen. Um jeden Zweifel auszuräumen ist es empfehlenswert, Kaufverträge für die jeweiligen Gegenstände aufzubewahren. Etwas Positives bringt die Heirat mit: der Grundfreibetrag erhöht sich für Verheiratete.

Wer die Situation etwas nüchterner beurteilt, wartet, bis der Privatkonkurs ausgestanden ist. Sind die Liebe und die Großzügigkeit groß, kann der Partner aus freiem Willen Mittel zur Verfügung stellen, um die Zeit des Privatkonkurses abzukürzen. Danach läuten die Hochzeitsglocken ungetrübt von den unangenehmen Einschränkungen, die ein Privatkonkurs mit sich bringt.

 
 

Bilder: iStockphoto.com - ID 1187551507 - dusanpetkovic

 
 
 
 
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