Fakt ist, dass sich über die Jahrzehnte hinweg der Blick auf die Verlobungszeit stark gewandelt hat. Die Entwicklungen laufen in unterschiedliche Richtungen. Wir haben für Sie wissenswerte Details zusammengetragen, die die wesentlichen Fragen beantworten.
Die Antwort ist so schlicht wie überraschend und sie lautet JA. Denn auch, wenn Sie keinen klassischen Heiratsantrag mit Kniefall machen, sind Sie automatisch verlobt, sobald Sie die geplante Eheschließung beim Standesamt anmelden. Dieser Akt lässt Sie zu einem/einer Verlobten werden. Wie lange sie verlobt sein „dürfen“, bis Sie heiraten, das ist Ihnen überlassen.
Früher verlobte man sich in dem einen Jahr und heiratete im Laufe des nächsten Jahres. Doch dieser Rahmen gilt nur noch bedingt. Inzwischen heiraten bereits 20% aller Paare innerhalb kürzester Zeit oder sie bleiben eine gefühlte Ewigkeit verlobt, bevor die Hochzeitsglocken läuten. Allen verlobten Paaren ist gemeinsam, dass die Verlobungszeit am Tag der Eheschließung endet, ganz egal, wie lange diese dauert.
Es ist zwar traurig, aber es passiert immer wieder, dass zwei, die sich gefunden haben, auch wieder auseinandergehen. Und ehrlicherweise muss man sagen, dass die Auflösung der Verlobung immer noch fairer ist, als die Ehe unter falschen Voraussetzungen zu schließen und sie später aufwendig, teuer und emotional wesentlich belastender wieder zu trennen.
Im Prinzip ist das Auflösen einer Verlobung unspektakulär. Der einfachste Weg ist, sich mit dem Partner zu besprechen und sich zu einigen, dass die Verlobung gelöst wird. Wurden Ringe getauscht, ist jetzt der Zeitpunkt, diese abzulegen. Die Auflösung des Haushalts und die Aufteilung von gemeinsam angeschafften Möbeln, Haustieren und sonstigen Dingen ist ebenfalls zu klären. Paare, die bereits die Hochzeit beim Standesamt angemeldet haben, müssen den Gang auf sich nehmen und den Termin offiziell stornieren.
Allen Unkenrufen zum Trotz ist die Verlobungszeit der Zeitraum, der zur Vorbereitung der Hochzeit dient. Wer sich verlobt, hat sich ernsthaft das Ziel gesetzt, zu heiraten. Landläufig geht die Meinung um, dass die Verlobungszeit dazu dient, zu überprüfen, ob der Partner überhaupt der richtige ist. Doch das sollte traditionellerweise schon geschehen sein, bevor die Verlobung stattfindet. In der heutigen Zeit ist es üblich, vor einer Verlobung bereits einen gemeinsamen Haushalt zu gründen und sich in allen Lebenslagen kennen zu lernen.
Sie ahnen es schon anhand der Überschrift, dass eine Verlobung in der Tat rechtliche Konsequenzen mit sich bringt. Zunächst sei vorweggeschickt, dass eine Verlobung als geschlossen gilt, auch wenn kein Ring überreicht wurde. Wer sich verloben und heiraten will, muss volljährig sein. Die Verlobung gilt ab dem Moment, in dem ein Eheversprechen formuliert wird. Eine bestimmte Form ist dafür nicht nötig. Selbst das sogenannte konkludente Handeln reicht aus, um eine Verlobung rechtskräftig zu schließen. Also zum Beispiel, wenn Sie ihrer Angebeteten wortlos aber tränenreich einen Ring an den Finger stecken und sie alleine ein „Ja“ haucht – oder einfach mit Ihnen weint. Weder ein Zeuge ist nötig noch ein Ring, noch ein gesprochenes Wort oder gar ein Schriftsatz.
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich ein Problem: Wer unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine Verlobung schließt und mit dieser Information nicht nach außen tritt, kann den Status im Bedarfsfall möglicherweise gar nicht nachweisen. Erzählen aber beide Partner von der Verlobung und geben diese zum Beispiel an der Kaffeetafel bekannt, dann ist es quasi amtlich. Übrigens: Ob sie es Verlobungsantrag, Heiratsgesuch oder Hochzeitsantrag nennen, es gibt keinen Unterschied, die Bezeichnungen meinen dasselbe.
Früher gab es in Deutschland das sogenannte Kranzgeld. Wenn eine Frau kurz vor der Hochzeit von ihrem Verlobten sitzen gelassen wurde, konnte sie diesen verklagen. Dieses Kranzgeld gibt es seit 1998 nicht mehr. Ein Rechtsanspruch auf eine Ehe erwächst weder in Deutschland, noch in der Schweiz aus einer Verlobung. Das gilt auch dann, wenn eine zweifelhafte schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde. Solche Schriftsätze sind generell unsittlich und entfalten keine Wirkung.
Trotzdem können zum Beispiel enttäuschte Verlobte, die kurz vor der Hochzeit sitzen gelassen werden, unter Umständen finanzielle Entschädigung fordern, denn es gibt ein kleines Schlupfloch. Wenn ein Partner in Erwartung der Eheschließung bereits Kosten auf sich genommen hat, zum Beispiel um ein Brautkleid auszusuchen, Hochzeitsringe zu kaufen oder die Hochzeitslocation zu mieten, dann kann er Schadenersatz fordern, wenn der Partner die Hochzeit unverhofft und ohne zwingenden Grund platzen lässt. Ein zwingender Grund wäre zum Beispiel
Derjenige, der beispielsweise untreu war und so die Auflösung der Verlobung initiiert, kann ein Jahr lang in Sachen Schadenersatz in die Pflicht genommen werden. Kosten, die in Zusammenhang mit der geplanten Hochzeit entstanden sind, kann sich der/die betrogene Verlobte - rein rechtlich betrachtet - ersetzen lassen.
Vor Gericht werden Verlobte behandelt wie ein Ehepaar, zumindest was das Strafrecht angeht. Wenn Sie zum Beispiel mit ihrem Verlobten unterwegs sind und einen Unfall verursachen, müssen Sie gegen ihren Verlobten nicht aussagen, wenn Sie ihn damit belasten. Sie können also von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. In Sachen Erbschaft und Steuern hingegen gelten keine besonderen Rechte oder Pflichten.
Hat der Partner einen schweren Unfall und liegt auf der Intensivstation, dann möchten Sie ihn bestimmt schnell besuchen. Doch Verlobte haben keine Sonderrechte in dieser Hinsicht, wie es Ehepartnern zusteht. Ehepartner werden wie Angehörige behandelt, Verlobte wie Freunde. Kurz gesagt: Sie brauchen im Zweifel einen Nachweis (zum Beispiel die Vorsorgevollmacht), in der festgehalten ist, ob Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin besuchen dürfen.
Praxistipps: Regeln Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht auch, wer die gesundheitlichen Entscheidungen für Sie treffen darf, wenn Sie selbst dazu nicht in der Lage sind. Das muss nicht zwingend der verlobte Partner sein, das können auch Geschwister, Freunde, Eltern oder volljährige Kinder sein.
Wenn es um den Heiratsantrag geht, sind die meisten Damen sehr traditionell in ihrer Denkweise. Rund dreiviertel sind der Meinung, dass ein Antrag ganz klar in den Aufgabenbereich des Mannes fällt. Dieser muss ihrer Meinung nach um ihre Hand anhalten. Nicht ganz so klar positioniert sind die Männer. Immerhin ist ein Heiratsantrag eine emotionale Sache und nicht selten ist das ein Terrain, auf dem sich die Herren der Schöpfung nicht ganz so sicher oder nur ungern bewegen. Trotzdem, etwas mehr als die Hälfte aller Männer hat sich damit abgefunden, dass ein Heiratsantrag offenbar in ihren Obliegenheitsbereich fällt.
Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Ganz pauschal betrachtet sind es die Männer, die Frauen erobern. Zwar kommt es auch vor, dass Frauen massiv um einen Mann werben, doch in der Mehrheit sind diese Frauen nicht. Nicht alle Herren fühlen sich in der Rolle des aktiven Eroberers wohl und nicht alle Frauen sind bereit, sich erobern zu lassen, sondern nehmen lieber selber die Zügel in die Hand. Unterm Strich lautet die Antwort auf die Frage „Muss ER oder darf SIE auch?“ folglich: „Nein und Ja.“ NEIN, weil ein Mann nicht immer den Antrag machen muss und JA, weil auch die Frau einen Antrag machen darf.
Bevor Sie sich den Kopf zerbrechen und in allzu abstruse Ideen abdriften, sollten Sie sich folgendes vor Augen halten: Es spielt keine Rolle wo sie einen Antrag machen oder wie Sie Ihren Antrag gestalten. Auch ist es ganz egal, wie teuer der Verlobungsring ist. Das allerwichtigste bei einem Heiratsantrag ist, dass Ihre Frage ernsthaft, aufrichtig und aus tiefstem Herzen kommt. Wenn Sie zum Ausdruck bringen, dass der Heiratsantrag eine zentrale Entscheidung und ein wichtiger Schritt in der Weiterentwicklung ihrer Partnerschaft ist, dann spielen die Umstände überhaupt keine Rolle.
Trotzdem möchten wir Ihnen gerne zwei Ideen für einen Heiratsantrag als Inspiration mit auf den Weg geben:
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